Angesichts dieser Ausgangslage ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, den zur Realisierung des umstrittenen Bauvorhabens notwendigen Baustellenverkehr via die geplante Erschliessungsroute zu führen. So ist der Umstand, dass sich zwei Lastwagen im Einzelfall allenfalls nicht kreuzen können nicht ausschlaggebend; entscheidend ist vielmehr, dass die betreffenden Strassen für einzelne Lastwagen breit genug sind und genügend Ausweichstellen bestehen, um einem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt gewähren zu können.