Im Bereich, der Teil der geplanten Erschliessung ist, mithin ab der Einbiegung von der AD.________strasse, weist der AE.________weg keinerlei Kurven auf, sondern ist völlig gerade. Die übrigen Erschliessungsstrassen sind ebenfalls übersichtlich, was von den Beschwerdeführendenden auch nicht bestritten wird. Angesichts dieser Ausgangslage ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, den zur Realisierung des umstrittenen Bauvorhabens notwendigen Baustellenverkehr via die geplante Erschliessungsroute zu führen.