Folglich wird insbesondere auch dem Aspekt der Fussgängersicherheit, aber auch der Sicherheit der übrigen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer genügend nachgekommen. Die von einigen der Beschwerdeführenden bemängelte Kurve am östlichen Ende des AE.________wegs, die eng bzw. unübersichtlich sein soll, ist schliesslich nicht Teil der geplanten Erschliessung. Im Bereich, der Teil der geplanten Erschliessung ist, mithin ab der Einbiegung von der AD.________strasse, weist der AE.________weg keinerlei Kurven auf, sondern ist völlig gerade.