Strassenkreuzungen und Garagenausfahrten stellen somit nicht per se eine Gefahr da. Ob die jeweiligen Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden, ist für die Frage der Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Bauvorhabens sodann nicht beachtlich.31 Sämtliche Strassen, die Teil der geplanten Erschliessung sind, verfügen im Übrigen auf mindestens einer Seite über ein Trottoir; beim «AF.________» ist der Bau eines Trottoirs, wie eingangs erwähnt, vorgesehen. Folglich wird insbesondere auch dem Aspekt der Fussgängersicherheit, aber auch der Sicherheit der übrigen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer genügend nachgekommen.