Andererseits ist den Abbildungen 11 und 13 der Erschliessungsanalyse der Z.________ AG sowie den in den Akten befindlichen Auszügen aus Google Maps zu entnehmen, dass der «AF.________» als Hauszufahrt im Sinne von Art. 106 Abs. 3 BauG zur Liegenschaft AE.________weg 20 (Parzelle Nr. AJ.________) dient. Der Umstand, wonach der «AF.________» zukünftig auch als Teil eines Fuss- und Veloweges genutzt werden soll (E. 7), führt schliesslich nicht dazu, dass die geplante Erschliessung als neu zu qualifizieren ist. Entscheidend ist einzig, dass die genannten Erschliessungsanlagen bereits heute die Zufahrt mit Motorfahrzeugen bezwecken.30