Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen; besonderen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen ist Rechnung zu tragen (Art. 6 Abs. 3 BauV). Für die Fahrbahnbreite sieht Art. 7 BauV Mindest- und Maximalwerte vor. Diese sind nach Massgabe der Verkehrsbelastung zu bestimmen (Art. 7 Abs. 1 BauV). So soll die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr grundsätzlich 4.2 Meter nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV), andererseits höchstens 5 Meter, bei Quartiersammelstrassen höchsten 6 Meter betragen (Art. 7 Abs. 4 BauV).