Soweit die Beschwerdeführerin 5 eine umfassende und verbindliche bzw. dingliche Regelung der Zufahrt zu den Parzellen Nrn. AG.________ und AH.________ fordert, ist ebenfalls nicht auf ihre Beschwerde einzutreten. Denn nach Art. 4 BauV müssen bloss diejenigen Anlagen (rechtlich) sichergestellt sein, die für die Erschliessung des jeweils in Frage stehenden Bauvorhabens erforderlich sind. Die Zufahrt zu den Parzellen Nrn. AG.________ und AH.________ ist für die Erschliessung des umstrittenen Bauvorhabens aber nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin 5 bezweckt mit ihrer Forderung offenbar den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung betreffend den