Analoges gilt für die vom Beschwerdeführer 2 geforderte Zweiteilung der Einstellhalle bzw. getrennte Zu- und Wegfahrt. Diese Forderungen gehen daher über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (E. 2b), weshalb insoweit auf die betreffenden Beschwerden nicht einzutreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach eine Erschliessung direkt über die AC.________strasse einerseits im Rahmen von früheren Projekten als sinnvoll bzw. notwendig erachtet worden ist und andererseits in der Erschliessungsanalyse der Z.________ AG als geeignetste Variante bezeichnet wird.