a) Die Erschliessung des Bauvorhabens mit dem übergeordneten Strassennetz soll von der AA.________strasse her über das AB.________gässli sowie die AC.________- und AD.________strasse in den AE.________weg und von dort aus über den so genannten «AF.________» erfolgen. Mit Ausnahme der Beschwerdeführerin 5 rügen sämtliche Beschwerdeführende, die geplante Erschliessung des Bauvorhabens mit total 36 Wohneinheiten und einer Einstellhalle mit 72 Autoabstellplätzen über den AE.________weg und «AF.________» erfülle nicht die Anforderungen an eine genügende Erschliessungsanlage. Die Beschwerdeführenden begründen dies im Wesentlichen damit,