Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Gestaltung der geplanten Bauten (E. 9) sowie die strassenmässige Erschliessung des Bauvorhabens (E. 6). Bezüglich Letzterer ist zudem bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach mit der geplanten Erschliessung die gesetzlichen Anforderungen an eine Neuerschliessung erfüllt werden, nicht mit der Neuerschliessung eines Gebiets gleichzusetzen ist; vielmehr besteht die geplante Erschliessung bereits heute und diese wird durch den beabsichtigten Bau eines Trottoirs im Bereich der Hauszufahrt auch nicht wesentlich verändert (vgl. zum Ganzen E. 6d). Frühere bau- und planungsrechtliche