Das Bauvorhaben bedarf jedoch weder einer UVP noch ist es mit einer unkonventionellen Bauweise oder Nutzungsform verbunden. Ferner stellt das Vorhaben keine besondere Baute oder Anlage im Sinne der kantonalen Gesetzgebung dar; es erfordert insbesondere keinerlei Ausnahmen. Wie sich in den nachfolgenden Erwägungen zeigen wird, weicht das Bauvorhaben auch sonst nicht von der baurechtlichen Grundordnung ab. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Gestaltung der geplanten Bauten (E. 9) sowie die strassenmässige Erschliessung des Bauvorhabens (E. 6).