c) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es bestehe weder eine Pflicht noch ein Anlass zum Erlass einer Überbauungsordnung. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. So geht es vorliegend um die Realisierung einer Wohnüberbauung bestehend aus zwölf Mehrfamilienhäusern mit jeweils drei Wohneinheiten und einer unterirdischen Einstellhalle innerhalb der Bauzone. Damit stellt das Vorhaben zwar eine grössere Überbauung dar, die auch mit gewissen Auswirkungen auf Raum und Umwelt verbunden ist. Das Bauvorhaben bedarf jedoch weder einer UVP noch ist es mit einer unkonventionellen Bauweise oder Nutzungsform verbunden.