Darüber hinaus sind die Gemeinden zum Erlass einer Überbauungsordnung verpflichtet, wenn die Verhältnisse oder die Rechtslage es erfordern (Art. 88 Abs. 1 BauG). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Gebiet neu erschlossen oder seine Erschliessung wesentlich verändert werden muss und kein dafür genügender Richtplan besteht; für die Erstellung von Bauten oder Anlagen im öffentlichen Interesse das Enteignungsrecht benötigt wird; den Grundeigentümern eine besondere Nutzungspflicht auferlegt werden soll; das Plangebiet als Zone mit Planungspflicht bestimmt ist.