19 Abs. 2 BauG). Der Regierungsrat hat in der Bauverordnung zusätzlich Terrassenhäuser als besondere Bauten und Anlagen bezeichnet (Art. 23 BauV22). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Baugesetzgebung am 1. April 2017 bezeichnete aArt. 29 BauV ausdrücklich auch noch bestimmte Traglufthallen, grössere gewerbliche Lager- und Abstellplätze, Residenzplätze sowie allgemein alle Bauvorhaben, die wegen einer Mehrzahl benötigter Ausnahmen (sogenannte Ausnahmenkumulation) oder wegen einer beanspruchten