Das bernische Baugesetz bestimmt allgemein, dass Bauten und Anlagen, die wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen, nur aufgrund einer Überbauungsordnung bewilligt werden dürfen (Art. 19 Abs. 1 BauG). Es fasst derartige Bauvorhaben unter dem Begriff «besondere Bauten und Anlagen» zusammen. Als besondere Bauten und Anlagen gelten im Rahmen der näheren Bestimmungen von Art. 20 BauG Hochhäuser und Detailhandelseinrichtungen; ausserdem ist der Regierungsrat ermächtigt, weitere im Lichte der kommunalen Grundordnungen ungewöhnliche Bauvorhaben dem Erfordernis der Überbauungsordnung zu unterstellen (Art. 19 Abs. 2 BauG).