Das Bundesgericht spricht für diese Fälle geradezu von einer bundesrechtlichen Planungspflicht nach Art. 2 RPG. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen die Planungspflicht bejaht für Multikomponenten-Deponien, für Anlagen der Kiesausbeutung, für Golfplätze und andere grössere Sport- und Freizeitanlagen, für grössere Beschneiungsanlagen, für grössere Parkplätze und Bootshäfen, für einen grösseren Standplatz für Fahrende sowie in der Regel für Bauten und Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist.21