Die Vor-instanz verletzte ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers 2 somit nicht. Folglich war es auch nicht nötig, dem Beschwerdeführer 2 Einsicht in die Erläuterungen des Protokolls der Baukommissionssitzung zu geben, in welcher über das umstrittene Bauvorhaben abgestimmt worden ist. 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5. RA Nr. 110/2017/108 12 5. Erfordernis einer Überbauungsordnung