Hinzu kommt, dass vorliegend ohnehin die Anforderungen an neue Erschliessungsanlagen erfüllt sind, weshalb der durch das Bauvorhaben zu erwartende Mehrverkehr von Anfang an unbeachtlich ist (E. 6f ff.). Nach dem Gesagten verfügte der Beschwerdeführer 2 über die Möglichkeit, sich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander zu setzen und deren Entscheid gehörig anzufechten. Die Vor-instanz verletzte ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers 2 somit nicht.