Der Erwägung betreffend der Erschliessung des Bauvorhabens lässt sich schliesslich und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 entnehmen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des zu erwartenden Mehrverkehrs nicht bloss auf die Zahlen der Erschliessungsanalyse der Z.________ AG abstellt, sondern vielmehr aufgrund eigener Überlegungen von einem nicht relevanten Mehrverkehr ausgeht. Hinzu kommt, dass vorliegend ohnehin die Anforderungen an neue Erschliessungsanlagen erfüllt sind, weshalb der durch das Bauvorhaben zu erwartende Mehrverkehr von Anfang an unbeachtlich ist (E. 6f ff.).