Denn die Begründung eines Entscheids kann auch in einem Verweis bestehen.20 Es trifft zudem nicht zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bloss in pauschaler Art und Weise auf die Einschätzung des Preisgerichts verweist. Vielmehr zeigen bereits die obigen Ausführungen, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben selbstständig und unabhängig geprüft hat. Der Erwägung betreffend der Erschliessung des Bauvorhabens lässt sich schliesslich und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 entnehmen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des zu erwartenden Mehrverkehrs nicht bloss auf die Zahlen der Erschliessungsanalyse der Z._