Mit dem Verweis auf die Beurteilung des Preisgerichts, in welcher das Bauvorhaben mit Formulierungen wie «eine freie Anordnung von Volumen» und «Auffächerung» beschrieben wird, gibt die Vorinstanz zudem zu verstehen, dass sie der Rüge des Beschwerdeführers 2, wonach das Bauvorhaben einen reglementswidrigen Riegelcharakter aufweise, nicht folgt. Dass es sich dabei bloss um einen Verweis und nicht um die eigenen Worte der Vorinstanz handelt, ist nicht zu beanstanden. Denn die Begründung eines Entscheids kann auch in einem Verweis bestehen.20