So lässt sich aus der Aussage, wonach die Ausrichtung der Gebäude in Anlehnung an die Geometrie der angrenzenden Bauten erfolge bzw. in Bezug auf die Gebäudestellung ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit der baulichen Umgebung bestehe, schliessen, dass die Vorinstanz die Baufluchten der bestehenden Bauten als respektiert erachtet. Mit dem Verweis auf die Beurteilung des Preisgerichts, in welcher das Bauvorhaben mit Formulierungen wie «eine freie Anordnung von Volumen» und «Auffächerung» beschrieben wird, gibt die Vorinstanz zudem zu verstehen, dass sie der Rüge des Beschwerdeführers 2, wonach das Bauvorhaben einen reglementswidrigen Riegelcharakter aufweise, nicht folgt.