d) Mit diesen Ausführungen und dem Verweis auf die Beurteilung des Preisgerichts liess die Vorinstanz nicht nur die Leitgedanken ihrer Entscheidung erkennen, sondern ging insbesondere auch – zwar nicht ausführlich, jedoch genügend – auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ein. So lässt sich aus der Aussage, wonach die Ausrichtung der Gebäude in Anlehnung an die Geometrie der angrenzenden Bauten erfolge bzw. in Bezug auf die Gebäudestellung ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit der baulichen Umgebung bestehe, schliessen, dass die Vorinstanz die Baufluchten der bestehenden Bauten als respektiert erachtet.