Im Zusammenhang mit der Erschliessung des Bauvorhabens führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid insbesondere aus, die geplante Überbauung werde zwar in einem gewissen Umfang Mehrverkehr generieren. Dieser sprenge die Kapazität der bestehenden Erschliessungsanlagen aber nicht. So sei der mit 36 Wohneinheiten verbundene Mehrverkehr angesichts der vorhandenen Strassenbreiten und -qualität sowie des bereits bestehenden Verkehrs überschaubar. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Erschliessungsanalyse der Z.________ AG. Eine gegenteilige Auffassung sei angesichts dieser Ausgangslage nicht nachzuvollziehen.