Die Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung an und führte insbesondere aus, die Ausrichtung der Gebäude erfolge in Anlehnung an die Geometrie der angrenzenden Bauten, weshalb bezüglich der Einbettung der Bauten in die Umgebung von einer guten Gesamtwirkung auszugehen sei und in Bezug auf die Gebäudestellung ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit der baulichen Umgebung bestehe.