a) Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz sei nicht bzw. nur ungenügend auf seine Rügen betreffend die Gestaltung und Erschliessung des Bauvorhabens eingegangen und habe damit ihre Begründungspflicht bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So äussere sich die Vorinstanz weder zu seinen Argumenten betreffend die Ausrichtung der geplanten Gebäude und deren Riegelcharakter noch zu seinem Vorbringen, wonach die Zahlen bezüglich Mehrverkehr in der von einigen Einsprechenden ins Recht gelegten Erschliessungsanalyse der Z.________ AG zu tief seien.