sie Teil des Expertengremiums oder der Begleitgruppe; letztere beiden waren ohnehin nicht stimmberechtigt. Veranstalterin des Projektwettbewerbs war zudem nicht die Gemeinde Muri bei Bern, sondern einzig die X.________. Inwiefern die Mitglieder der Baukommission in den Wettbewerbsprozess miteinbezogen worden sein sollten, ist daher nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden 8-16 auch nicht näher dargelegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Bildung der Begleitgruppe. Eine unzulässige Vorbefassung seitens der Mitglieder der Baukommission war dementsprechend gar nicht möglich.