d) Die Beschwerdeführenden 8-16 machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Mitglieder der Baukommission am umstrittenen Bauvorhaben unmittelbar ein persönliches Interesse haben oder mit einer Person, deren persönliche Interessen vom betreffenden Bauvorhaben unmittelbar berührt werden, verwandtschaftlich verbunden sind bzw. eine solche Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertreten. Vielmehr machen die Beschwerdeführenden 8-16 sinngemäss eine unzulässige Vorbefassung geltend. Die Mitglieder der Baukommission hatten allerdings weder Einsitz im Preisgericht noch waren 14 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Muri bei Bern vom 24. Februar 2008 (GO).