c) Selbst wenn die Rüge der Befangenheit aber nicht verspätet wäre und sich gegen die einzelnen Mitglieder der Baukommission persönlich richten würde und deshalb darauf einzutreten wäre, wäre sie materiell unbegründet: Art. 9 VRPG11 regelt, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Im gemeindeinternen Verwaltungsverfahren gelten grundsätzlich die gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.12 Diese sind in Art. 47 GG13 geregelt. Danach hat in den Ausstand zu treten, wer an einem