Den Einwand, wonach die Vorinstanz den Anschein der Befangenheit erst mit der Begründung des angefochtenen Entscheids erweckt habe und die entsprechende Rüge deshalb erst im vorliegenden Verfahren erhoben werden konnte, bringen die Beschwerdeführenden 8-16 erst in ihren Schlussbemerkungen vor, also nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Befangenheitsrüge bestritten hat. Zudem ergänzt dieser Einwand die ursprüngliche Begründung der Beschwerdeführenden 8-16 nicht, sondern stellt eine gänzlich neue Argumentationslinie dar. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt, die unbeachtlich ist.