So ist nicht ersichtlich, inwiefern den betreffenden Beschwerdeführenden die von ihnen gerügten Umstände des Projektwettbewerbs zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein sollten. Den Einwand, wonach die Vorinstanz den Anschein der Befangenheit erst mit der Begründung des angefochtenen Entscheids erweckt habe und die entsprechende Rüge deshalb erst im vorliegenden Verfahren erhoben werden konnte, bringen die Beschwerdeführenden 8-16 erst in ihren Schlussbemerkungen vor, also nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Befangenheitsrüge bestritten hat.