das Untätigbleiben bzw. die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs.10 Die Beschwerdeführenden 8-16 haben die Rüge der Befangenheit erstmals im vorliegenden Verfahren vorgebracht, obwohl sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit dazu gehabt hätten. So ist nicht ersichtlich, inwiefern den betreffenden Beschwerdeführenden die von ihnen gerügten Umstände des Projektwettbewerbs zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein sollten.