c) Soweit der Beschwerdeführer 3 eine Aus- bzw. Umzonung der Bauparzelle fordert, geht dies über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Dieses Anliegen betrifft vielmehr die Ortsplanung. Auf die betreffende Forderung und die diesbezüglich gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers 3 ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die BVE für eine allfällige Aus- bzw. Umzonung der Bauparzelle ohnehin sachlich und funktionell nicht zuständig. Analoges gilt schliesslich auch soweit die Beschwerdeführenden isoliert den Erlass einer Überbauungsordnung verlangen (im Übrigen vgl. E. 5). 3. Befangenheit bzw. Ausstandspflicht