dies gelte vorliegend umso mehr, als dass die Bauparzelle in der Zone mit der tiefstmöglichen Ausnützungsziffer liege. Anstatt das betreffende Grundstück zu überbauen, solle dieses vielmehr mit einer Landparzelle abgetauscht werden, die eine höhere Ausnützung zulasse und nicht Teil eines Naherholungsgebiets sei. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Gesamtentscheid vom 18. August 2017, mit welchem die Vorinstanz den Neubau von zwölf Mehrfamilienhäusern mit jeweils drei Wohneinheiten und einer unterirdischen Einstellhalle auf Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. V.________ bewilligt hat. Der Streitgegenstand braucht sich nicht 5 BVR 1989 S. 400 E. 2b.