a) Der Beschwerdeführer 3 beantragt nicht nur die Erteilung des Bauabschlags, sondern fordert auch eine Aus- bzw. Umzonung der Bauparzelle. Letztere sei nämlich Teil eines viel besuchten Naherholungsgebiets, das es zu erhalten gelte. Zudem sei es seit der Einzonung der Bauparzelle als Bauland zu einem markanten Gesinnungswandel bezüglich haushälterischem Umgang mit unverbautem Kulturland gekommen, der sowohl im RPG6 als auch in den neuen kantonalen Vorschriften Ausdruck gefunden habe und deshalb ernst zu nehmen sei; dies gelte vorliegend umso mehr, als dass die Bauparzelle in der Zone mit der tiefstmöglichen Ausnützungsziffer liege.