Die Bauherrschaft kann jederzeit ein neues Gesuch einreichen und damit ein neues Verfahren einleiten.5 Der Beschwerdeführer 2 macht zudem nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die gerügte Gesuchshäufung ein Nachteil entstanden sein sollte. Folglich ist nicht weiter auf seine diesbezüglichen Ausführungen einzugehen. 2. Streitgegenstand