c) Soweit der Beschwerdeführer 2 moniert, während der Auflagefrist des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens sei ein weiteres (generelles) Baugesuch der Beschwerdegegnerin hängig gewesen, das ebenfalls die Erschliessung der Bauparzelle zum Gegenstand gehabt habe, mithin eine unzulässige Gesuchshäufung vorliege, ist jedoch bereits an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Die Bauherrschaft kann jederzeit ein neues Gesuch einreichen und damit ein neues Verfahren einleiten.5 Der Beschwerdeführer 2 macht zudem nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die gerügte Gesuchshäufung ein Nachteil entstanden sein sollte.