wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten. Inwiefern auf die einzelnen Rügen bzw. Anträge eingetreten werden kann, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.