Die Beschwerdeführerin 5, die Beschwerdeführenden 6 und 7 sowie die Beschwerdeführenden 8-16 beantragen schliesslich, ebenfalls eventualiter, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Neben der Erschliessung und der mit dem Bauvorhaben verbundenen Verlegung des auf der Bauparzelle bestehenden Fuss- und Veloweges rügen die Beschwerdeführenden insbesondere, die Vorinstanz habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, das Vorhaben verletze die massgebenden Gestaltungs- sowie Zonenvorschriften und bedürfe einer Überbauungsordnung, die geplante Ableitung des Meteorwassers über die