2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden – teilweise separat, teilweise gemeinsam – Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. In ihren Hauptbegehren beantragen sie allesamt – zumindest sinngemäss – die (teilweise) Aufhebung des Gesamtentscheids vom 18. August 2017 sowie die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 beantragen mittels entsprechender Eventualbegehren zudem sinngemäss eine Projektänderung betreffend die strassenmässige Erschliessung.