1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. Juli 2015 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch (datiert vom 3. Juli 2015) ein für den Neubau von zwölf Mehrfamilienhäusern mit jeweils drei Wohneinheiten und einer unterirdischen Einstellhalle auf Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. V.________ im W.________. Die Parzelle liegt gemäss Zonenplan1 in der Landhauszone WL. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 18. August 2017 erteilte die Gemeinde Muri bei Bern die Baubewilligung.