11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . RA Nr. 110/2017/107 9 Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.13 Der Beschwerdeführer hat somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von Fr. 2'200.– zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Langnau im Emmental vom 23. August 2017 wird bestätigt.