Die Höhe des vom Anwalt des Beschwerdegegners verlangten Honorars gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist der Beschwerdegegner mehrwertsteuerpflichtig.12 Er kann somit die von seinem Rechtsvertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihm fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners aufgeführte 10 Vgl. Fotodokumentation der Gemeinde Langnau im Emmental vom 31. Oktober 2017.