der sich darauf befindenden Absturzsicherung und Einfriedung mit einer Höhe von einem Meter eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Es ist dementsprechend nachvollziehbar, dass die Gemeinde bei ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen ist, das Bauvorhaben führe insgesamt zu einer guten Gesamtwirkung des Gebäudeensembles. Die Gemeinde hat ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und ihre Ästhetikvorschriften korrekt angewendet. Auch diese Rüge und damit die Beschwerde insgesamt erweist sich als unbegründet. 5. Kosten