c) Gegenstand der Beurteilung bildet das Geländer resp. die damit verbundene Erhöhung der rückwärtigen Stützmauer aus Beton. Im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Baugesuch beschränkt sich die hintere Mauer nicht darauf, den Höhenunterschied zur Terrasse zu stützen, sondern sie dient gleichzeitig auch als Einfriedung und Absturzsicherung. Aus der Entfernung betrachtet scheint es, als sei die Mauer insgesamt einen Meter höher. Zudem verdeckt sie das dahinterliegende Gebäude teilweise. Ein Staketengeländer hätte den Blick zum Gebäude freier gelassen.