Der Beschwerdeführer hat zudem selber bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Er hat somit zum damaligen Zeitpunkt die Bewilligungspflicht nicht in Frage gestellt, sondern hat damit selber ein Bewilligungsverfahren ausgelöst. 4. Ästhetikvorschriften a) Der Beschwerdeführer beantragt, die mächtige und unschöne Mauer sei zurückzubauen. Damit rügt er sinngemäss, das Bauvorhaben halte die massgeblichen Ästhetikvorschriften nicht ein.