c) Die Stützmauer weist zum Teil eine Höhe von über einem Meter auf. Die Absturzsicherung resp. die Einfriedung selber weist zusätzlich eine Höhe von einem Meter auf. Werden die beiden Bauteile zusammen betrachtet, so entsteht im östlichen Bereich eine Mauer mit einer Höhe von über zwei Metern. Auf Grund derselben Materialisierung wirken die Stützmauer und die Absturzsicherung resp. Einfriedung zudem auch optisch als Einheit. Die Mauer ist dementsprechend bewilligungspflichtig. Daher unterliegt auch die Änderung der Materialisierung der Bewilligungspflicht. Der Beschwerdeführer hat zudem selber bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch eingereicht.