a) Der Beschwerdegegner bringt vor, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das "Geländer" von weniger als 1.2 Meter Höhe, das in Beton anstelle mit Staketen ausgeführt wurde, überhaupt einer Baubewilligung und damit einer Projektänderung bedürfte. b) Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Zügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Eine Änderung ist aber nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie mehr als geringfügig ist und für sich genommen einer Bewilligung bedarf.5 Bis zu 1.2 Meter hohe Einfriedungen, Stützmauern und Schrägrampen bedürfen grundsätzlich keiner