Soweit der Beschwerdeführer der Gemeinde uneffizientes Verhalten oder Rechtsverzögerung vorwirft, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Allfällige Zugeständnisse von Seiten des Beschwerdegegners haben zudem keine Auswirkungen auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Ob ein Vertreter des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer je ein Angebot für den Rückbau unterbreitet hat oder nicht, ist daher für die vorliegende Beurteilung nicht relevant. 3. Bewilligungspflicht