Zwischen dem Eingang des Baugesuchs und dem Entscheid der Baubewilligungsbehörde sind insgesamt knapp drei Monate vergangen. Die Behörde hat sämtliche vom Bewilligungsdekret vorgeschriebenen Fristen eingehalten. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners zur Einsprache des Beschwerdeführers benötigte die Gemeinde einen Monat für die Ausarbeitung des Entscheides. Auch diese Dauer ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer der Gemeinde uneffizientes Verhalten oder Rechtsverzögerung vorwirft, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.